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außergewöhnliche Belastung,behindertengerechten Umbau,Eltern

Sehr geehrte Damen und Herren, Mandant X hat von seinen Eltern vor Jahren das elterliche Haus übertragen bekommen und wohnt dort mit diesen zusammen. Die Eltern haben ein lebenslanges Wohnrecht und bewohnen das EG. X wohnt im OG. Die Eltern sind pflegebedürftig. Der Vater musste 2021 in einem Pflegeheim untergebracht werden und konnte erst in die eigene Wohnung zurück nach dem das Bad im EG behindertengerecht umgebaut wurde. Die Umbaumaßnahmen übernahm X zu 100 %. Das es sich hierbei um notwendige Umbaumaßnahmen handelte dürfte die Tatsache belegen, dass die Krankenkasse des Vaters einen entsprechenden Zuschuss für die Umbaumaßnahmen gewährte. M.E. nach handelt es sich bei den Umbaumaßnahmen um sogenannte außergewöhnliche Belastungen, welche X in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Eine Zwangsläufigkeit ist m.E. auch gegeben, vergleiche H 33.1 - 33.4 "Behindertengerechte Ausstattung". Muss für die Anerkennung der Umbaumaßnahme als außergewöhnliche Belastung in diesem Fall noch geprüft werden ob die Eltern bedürftig sind, d.h. ob sie finanziell in der Lage gewesen wären die Umbaumaßnahme selbst zu bezahlen (obwohl sie nicht mehr Eigentümer sind) ? Oder ist das Vermögen und Einkommen der Eltern für die Überprüfung der Zwangsläufigkeit nicht maßgeblich ? Für Ihre Bemühungen im Voraus vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Sascha Klein
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