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Einkommensteuer,§-6b-Rücklage,Übertragung

EM und EF sind zu gleichen Teilen an der RC GmbH (25.000 €) beteiligt. Gleichzeitig sind sie zu je 50 % Gesellschafter der EF & EM GbR und je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines vermieten, bebauten Grundstücks. Die EF & EM GbR hat keinen eigenen Grundbesitz, vermietet aber das sich im Eigentum von EF und EM befindliche Grundstück (s.o.) zum Teil an die R GmbH und zum Teil an fremde Dritte. Dementsprechend befinden sich die Beteiligungen an der R GmbH (je 12.500 €) sowie die kompletten Anteile am Grundstück im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Eheleute. Die Einlagen erfolgen jeweils am 1.1.2016 und gehörten seitdem ununterbrochen zum Anlagevermögen des SBV. Die EF & EM GbR erzielt gewerblich Einkünfte. Für die Gewinnermittlung wird eine Bilanz erstellt. Grundstück und GmbH-Anteile sollen für jeweils 2 Mio. € verkauft werden. Der Erlös soll teilweise in noch nicht feststehende Immobilien reinvestiert werden. Insofern stellt sich die Frage nach einer §-6b-Rücklage. Grundstücke Die Einstellung in eine §-6b-Rücklage ist in Höhe des kompletten Veräußerungserlöses sowohl für den Grund und Boden als auch für den Gebäudeteil möglich. Die Übertragung der stillen Reserven aus der §-6b-Rücklage Grund und Boden ist auf Investitionen in Grund und Boden sowie Gebäude möglich, während die Übertragung von Gebäude nur auf Gebäude möglich ist. Kapitalgesellschaft Die Bildung einer §-6b-Rücklage für den Veräußerungsgewinn aus den beiden Anteilen an Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich auch möglich, allerdings nur bis zu 500.000 € (vor TEV). Gilt das auch gesellschafterbezogen, also jeweils für den Anteil EM und EF? Oder gelten die 500 T€ pro Kapitalgesellschaft? Der nach § 6b EStG begünstigte Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften kann auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Gebäude und abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, nicht aber auf Grund und Boden übertragen werden. Der nicht nach § 6b EStG begünstigte Veräußerungsgewinn unterliegt dann dem TEV. Gesellschafterbezogen Die §-6b-Rücklagen würden gebildet werden im jeweiligen SBV. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter. Folglich können EF und EM § 6b EStG bei Veräußerung aus dem SBV in Anspruch nehmen und die Rücklage in die EM & EF GbR übertragen, welche dann die Reinvestitionen vornimmt. Ist es dabei problematisch, dass die §-6b-Rücklage in der Gesellschaftsform einer (stets gewerblich geführten) GbR gehalten wird?
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