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§ 3 Nr 12 EStG,Zweckverband

Unser Mandant, ein Zweckverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts), zahlt an den Verbandsvorsitzenden monatlich 600 € und an den kaufmännischen Geschäftsleiter (als „Ehrenbeamter“) monatlich 1.000 €. Die Vergütung basiert auf einer Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit. Auf Ebene des Zweckverbands werden für den kaufmännischen Geschäftsleiter monatlich 800 € der Lohnsteuer unterworfen; 200 € werden nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei behandelt. Die Vergütung des Verbandsvorsitzenden wird ohne Abrechnung überwiesen. Der Verbandsvorsitzende ist Bürgermeister, der kaufmännische Geschäftsleiter Beamter. Fragestellung: Ist die Handhabung beim kaufmännischen Geschäftsleiter korrekt bzw. sind die Möglichkeiten zur Steuerbefreiung ausgeschöpft? Wie ist die Handhabung beim Verbandsvorsitzenden zu beurteilen? Gibt es einschlägige Befreiungstatbestände? Was ist ggf. höchstens steuerfrei auszuzahlen?
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