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IAB vor Eröffnung,Gewerbeanmeldung,§ 7g EStG

Der Steuerpflichtige T beabsichtigt, im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Photovoltaikanlagen zu erwerben und diese an Betreiber (Hauseigentümer) zu vermieten. Eventuell soll dies auch mit Pufferspeicher erfolgen. Momentan laufen noch die Finanzplanungen. Der Betrieb soll im Jahr 2022 aufgenommen werden. Die Planungen für die Tätigkeit laufen bereits seit ca. 1,5 Jahren. Bedingt durch die Corona-Pandemie hat sich der Anlauf verschoben. T beabsichtigt nun allerdings, in seiner Steuererklärung 2020 bereits einen Investitionsabzugsbetrag in Ansatz zu bringen. Allerdings hat T bisher kein Gewerbe angemeldet, so dass unsererseits Bedenken bestehen, ob die Finanzverwaltung einen Investitionsabzugsbetrag anerkennt oder ob dieser erst berücksichtigt werden kann, wenn T sein Gewerbe angemeldet hat. T ist bisher davon ausgegangen, dass er, da die Anlagen auf Einfamilienhäusern verbaut werden, im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig ist und keinen Gewerbebetrieb anmelden muss. Wir vertreten hier allerdings die Auffassung, dass es sich um eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit handelt. Es stellt sich nun die Frage, ob es für T schädlich ist, dass die Gewerbeanmeldung nicht erfolgt ist. Wie sehen Sie den Sachverhalt?
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