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BMF vom 22.9.2011 ? BStBl I S. 859,Oberste Finanzbehörden des Länder v. 17.05.2011 BStBl 2011 I S. 606,Kaufpreisaufteilung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im BV

Ein etwas kniffliger Fall. Werte vereinfacht dargestellt. Ein Gesellschafter eine KG (GmbH&Co.KG) verkauft seinen KG-Anteil für 20 Mio. €. Im Gesamthandsvermögen der KG sind mehrere 100%ige Beteiligungen an Kapitalgesellschaften enthalten. Im notariellen Kaufvertrag über die KG-Anteile wurde keine Kaufpreisaufteilung vorgenommen. Im Rahmen der Veranlagung des Verkäufers für das Jahr des Verkaufes soll der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden in anteiligen Veräußerungsgewinn für die enthaltenen GmbH-Anteile und für das übrige Vermögen der KG. Im Rahmen der Stufentheorie geht der Verkäufer wie folgt vor: Ermittlung der Ertragswerte nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren für die enthaltenen GmbH-Beteiligungen und für die KG selbst. Der Kaufpreis wird danach zunächst im Verhältnis der Ertragswerte den GmbH-Beteiligungen und dem übrigen Vermögen der KG zugeordnet und so der jeweils anteilige Veräußerungsgewinn ermittelt. Der Käufer der Anteile geht wie folgt vor: Er ermittelt die Ertragswerte nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren und zieht diese vom Kaufpreis ab. Der verbleibende Kaufpreis entfällt auf die KG und deren bilanzierten und nicht bilanzierten Vermögensgegenständen und dem Geschäfts- und Firmenwert. Das ist meiner Ansicht nach unzutreffend, da so die Situation entsteht, das der auf die KG entfallende Kaufpreis das doppelte des Wertes nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren entfällt. Die Betriebsprüfung hat den Fall aufgegriffen und will zunächst eine einheitliche Vorgehensweise der Beteiligten. Meiner Ansicht nach gibt es keine Vorschrift, die regelt, dass die Wertansätze für Käufer und Verkäufer übereinstimmend vorgenommen werden müssen. Meiner Meinung nach ist die Vorgehensweise des Käufers (zunächst Aufteilung im Verhältnis der Ertragswerte für die KG und deren Unterbeteiligungen) Sachgerecht. Dieser Sichtweise hatte sich die Betriebsprüfung zunächst angeschlossen nach Rücksprache mit dem Zentrum für Betriebswirtschaftliche Bewertung (ZfBB) des Bayrischen Landesamt für Steuer. Die Sachgebietsleitung BP will davon aber wieder abrücken. Was ist Ihre Meinung dazu? Gibt es hierzu Literatur, die wir noch nicht gefunden haben oder Rechtsprechung?
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