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Rücklagenbildung,fiktive Betriebsaufgabe,Miteigentum

Sachverhalt: Es besteht eine Erbengemeinschaft von zwei Miteigentümern mit je einem halben Miteigentumsanteil. Die Erbengemeinschaft besteht aus einem kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 17 ha. Die Land- und Forstwirtschaft wird nicht mehr aktiv betrieben, wird aber ertragsteuerlich als „ruhende Landwirtschaft“ behandelt. Die Einkünfte der Land- und Forstwirtschaft werden nach § 13a EStG im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellungserklärung ermittelt und beim Finanzamt eingereicht. Die Erbengemeinschaft ist zerstritten. Einer der Miteigentümer hat eine Teilungsversteigerung beantragt. Es besteht die Absicht, dass dieser Miteigentümer den zweiten Miteigentumsanteil erwirbt, damit er dann als alleiniger Eigentümer den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besitzt. Dazu wurde ein Zwangsversteigerungstermin beim zuständigen Amtsgericht festgesetzt. Da mein Mandant (Besitzer eines halben Miteigentumsanteils) im Rahmen der Zwangsversteigerung den Zuschlag bekommen möchte, stellt sich folgende ertragsteuerliche Frage: Mein Mandant (Besitzer eines halben Miteigentumsanteils) will im Rahmen der Zwangsversteigerung den Zuschlag bekommen und steigert entsprechend mit. Er wird somit in einem ersten Schritt den gesamten Betrieb erwerben und aller Voraussicht nach auch die gesamte Summe (einschließlich seines halben Miteigentumsanteils) an das Amtsgericht bezahlen müssen. Erst in einem zweiten Schritt wird er gegenüber der zweiten Miteigentümerin lediglich deren Hälfteanteil ausgleichen müssen. Es stellt sich somit die Frage, ob der halbe Miteigentumsanteil meines Mandanten im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens in dem ersten Schritt verkauft wird oder ob er weiterhin Miteigentümer seines Anteils bleibt. Würde in einem ersten Schritt ein Verkauf stattfinden, müsste unter Umständen eine Rücklage nach § 6b/§ 6c EStG gebildet werden. Diese Rücklage müsste dann mit dem Kaufvorgang des gesamten Betriebs, zumindest für seinen halben Miteigentumsanteil wieder aufgelöst werden. Würde er den Miteigentumsanteil direkt von der zweiten Miteigentümerin erwerben, wäre der Sachverhalt klar, da er weiterhin Eigentümer seines Miteigentumsanteils bleibt. Die Frage ist, ob ertragsteuerlich im Rahmen der Zwangsversteigerung sein halber Miteigentumsanteil ebenfalls als „fiktiver Verkauf“ gesehen wird und damit die Bildung einer Rücklage notwendig ist.
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