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§ 6 Abs. 3 EStG,§ 7 Abs. 1 ErbStG,Übertragung Mitunternehmeranteil

Meine Mandant ist ein Ingenieurbüro in der Form einer Kommanditgesellschaft als Familienunternehmen. Der Vater ist der Komplementär (90 % Anteil). Die Mutter ist Kommanditist (10 %) Anteil. Beide Kinder sind Arbeitnehmer in der KG. Jetzt soll zum 31.12.2022 der Generationenwechsel erfolgen. Der Vater möchte seinen Komplementäranteil auf die beiden Kinder hälftig übertragen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (unentgeltlich). Das Beteiligungsziel ist: – Beide Kinder erhalten je 40 % Komplementäranteil. – Die Mutter behält ihren Kommanditanteil von 10 %. – Der Vater wird auch Kommanditist mit 10 %. In der Firma befinden sich keine Grundstücke und Gebäude, lediglich Kfz, Computer und Messinstrumente ohne stille Reserven (Buchwert zusammen ca. 50.000 €). Die Umsatzerlöse betragen ca. 1 Mio. €, die Bilanzsumme ca. 300.000 €. Es besteht ein großer fester Kundenstamm, der nicht bilanziert ist. Was ist bei der Übertragung des Komplementäranteils auf beide Töchter zu beachten? Die Buchwerte sollen fortgeführt werden. Schenkungsteuer dürfte soweit nicht entstehen.
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