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Veräußerungsgewinn,Zeitpunkt,Umsatzsteuer,§ 16 EStG

Sachverhalt: Frau W. (35 Jahre) verkauft ihr Nagelstudio im Ganzen (mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen und unter Mitwirkung zum Abschluss eines neuen Mietvertrags über die Betriebsräume) lt. Kaufvertrag erfolgt die Übergabe zum 02.01.2021 mit einem Kaufpreis von 35.000€. Wir gehen von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 (1a) UStG aus. Am 29. Dezember 2020 geht der Kaufpreis bei Frau W. ein. Frau W. arbeitet bis 31.03.2021 in „ihrem“ Nagelstudio weiter und bezahlt an die neue Inhaberin Stuhlmiete. Zum 31.03.2021 beendet sie ihre selbständige Tätigkeit und meldet das Gewerbe ab. Die Buchwerte der verkauften Anlagegüter zum 31.12.2020 betragen 8.000€. Fragen: a) In welchem Jahr ist dieser Geschäftsvorfall anzusetzen? a. Da Einnahme des Kaufpreises im Jahr 2020 eingehen b. Wann sind die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf anzusetzen b) Handelt es sich bei dieser Konstellation um einen Veräußerungsgewinn und kann § 34 EStG angewendet werden, wenn Frau W. für 3 Monate weiterarbeitet und besteht Gewerbesteuerfreiheit für den Veräußerungsvorgang?
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