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Arbeitszimmer,Durchgangszimmer zum Balkon,§ 9 Abs. 5 EStG

Unsere Mandantin ist Lehrerin (Präsenz und Online), welche in einer Zwei-Zimmer-Wohnung (58 qm) eines der Zimmer unzweifelhaft (bezüglich der betrieblichen Veranlassung) als Arbeitszimmer nutzt. Allerdings stört sich das Finanzamt an der Tatsache, dass von diesem Zimmer der einzige Zugang zum Balkon besteht. Hier unterstellt man grundsätzlich eine schädliche Mitnutzung. Die Literatur sagt hier: Bildet das Arbeitszimmer zwangsläufig den Durchgang zu Terrasse oder Garten oder zum einzigen Balkon, soll eine steuerschädliche private Mitbenutzung vorliegen. Allerdings, alle dort im Regelfall zitierten Urteile gehen von einem Durchgang zur Terrasse oder zum Garten aus – ein konkretes Urteil zum Balkon haben wir nicht gefunden und vertreten auch die Meinung, dass hier aufgrund der geringeren Häufigkeit der Nutzung eines „kleinen“ 3-qm-Balkons eine Vergleichbarkeit mit der wesentlich intensiveren Nutzung einer Terrasse oder eines Gartens nicht gegeben ist. Kennen Sie andere Urteile; wie schätzen Sie die Argumentation ein?
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