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Einkommensteuer,Betriebsaufgabe,Handelsvertreterausgleich

Ein Handelsvertreter soll nach Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b HGB) einen Ausgleichsanspruch bzw. eine Abfindung erhalten (das Vertragsverhältnis bestand 18 Jahre). Gleichzeitig meldet der Handelsvertreter sein Gewerbe ab und beendet seine Tätigkeit. Nachfolgende Fragen beziehen sich ausschließlich auf die steuerlichen Folgen beim Handelsvertreter selbst. Fragen: 1. Unterliegt die Zahlung der Umsatzsteuer? Die Vermittlungsleistungen des Handelsvertreters für den Auftraggeber waren bisher umsatzsteuerpflichtig. 2. Ist die Zahlung an den Handelsvertreter laufender Gewinn (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und damit gewerbesteuerpflichtig? 3. Liegt ein nach §§ 16 und 34 EStG begünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn vor?
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