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Einheitliche Beschäftigung,Buchhalter,Tanzlehrer,§ 2 EStG

Der Arbeitnehmer A der I GmbH stellt gleichzeitig Rechnungen an die I GmbH für Beratungstätigkeiten oder Ähnliches? Wir dies als selbständige Tätigkeit anerkannt a) bei gleichgerichteter Tätigkeit, b) bei anderer Tätigkeit, z.B. Buchhalter (angestellt) und Rechnung als Tanzlehrer?
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