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Bilanzierung Zuschuss,Wahlrechtsgestaltung,§ 6 EStG

Fraglich ist die Bilanzierungsfähigkeit eines Zuschusses. Der Antrag wurde 2020 gestellt. Im Jahr 2020 folgte ein Zuwendungsbescheid. Im Jahr 2021 wurden die Maßnahmen durchgeführt und ggü. dem BAFA nachgewiesen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises und Auszahlung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Kann der Zuschuss im Jahr 2021 als lfd. Einnahme bzw. AK-Minderung erfolgen?
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