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Bewertung Nießbrauch,Eheleute,Jahres-,Kapitalwert,§ 14 Abs. 3 BewG

Meine Mandanten, die Eheleute E, besaßen ein vermietetes Objekt und waren lt. Grundbuch auch gemeinschaftliche Eigentümer seit 1979. Das Objekt wurde im Jahr 2018 im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehaltsnießbrauch für beide Ehegatten (ohne aufschiebende Bedingungen o.Ä.) auf die Tochter übertragen. Der hälftige Grundbesitzwert beträgt je Ehegatte ca. 180 T€, insgesamt also ca. 360 T€. 1. Frage: Berechnung des Jahreswerts Die Nießbrauchsberechtigten werden verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen. Laut FA: Der Jahreswert muss aus den durchschnittlichen Vermietungseinkünften der letzten drei Jahre vor dem Stichtag (2015, 2016 und 2017) zzgl. der AfA als Jahreswert angesetzt werden. Ist das korrekt? Woraus ergibt sich diese Regelung/Auffassung des FA? 2. Frage: Wie hoch sind die jeweils anzusetzenden Nießbrauchswerte für die SchenkSt-Erklärungen von Ehemann und Ehefrau an Tochter? Bitte einen Jahreswert von 10.000 € annehmen. Ehemann = 71 Jahre alt, Vervielfältiger 9,585 Ehefrau = 70 Jahre alt, Vervielfältiger 11,082 Der Jahreswert von 10 T€ ist dann jeweils zu 1/2 auf Ehemann und Ehefrau aufzuteilen, oder? Welchen Wert setzt man in dem Feld „Jahreswert, den der Überlebende erhält“ an? Die vollen 10 T€ oder nur die hälftigen 5 T€?
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