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GmbH & atypisch still,Grundlagen,§ 15 EStG

Gibt es seitens der Finanzverwaltung eine Obergrenze des Gewinnanteils für den atypischen stillen Gesellschafter (vorläufiger Gewinn 130.000 €, Stammkapital 25.000 €, Einlage stiller Gesellschafter 25.000 €)? Akzeptiert die Finanzverwaltung einen Gewinnanteil vom 65.000 € für den stillen Gesellschafter?
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