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Arbeitszimmer,Voraussetzungen,Größe,§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Unser Mandant ist Arbeitnehmer und ist daneben freiberuflich tätig, weil er sich eine eigene Existenz aufbauen wollte. Wir haben bei der selbständigen Tätigkeit die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abgesetzt; das Finanzamt erkennt es nicht an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeiten bildet, und es begrenzt den Abzug auf 1.250 €. Das Arbeitszimmer war für die selbständige Tätigkeit unbedingt erforderlich, weil nur dort die Tätigkeit ausgeübt werden kann und auch Kunden nur dort empfangen werden konnten. Unser Mandant ist Architekt und seit diesem Jahr auch hauptberuflich selbständig tätig. Auch wird die Flächenaufteilung angezweifelt, weil zu dem Büro eine nur von dem Büro aus zu erreichende Dachterrasse gehört, die mit in die Aufteilung der Flächen einbezogen wurde. Zu jedem Raum des Hauses gehört ein Balkon oder eine Terrasse. Ist es möglich, dass 2/3 der Terrassenfläche in die Berechnung einbezogen wird?
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