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Schenkung,Ausbildung

Onkel A möchte die laufenden Kosten der Ausbildung seiner Nichte B übernehmen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG wären diese Zuwendungen grundsätzlich steuerfrei. Gemäß Kommentar Fischer/Pahlke/Wachter zu § 13 ErbStG Rz. 73 soll weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit sein, dass der Zuwendungsempfänger „… bedürftig ist, d.h. die Kosten seiner Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann“. Die Nichte B verfügt über kein eigenes Vermögen. Käme die Steuerfreiheit deshalb zum Tragen? Oder müsste Sie sich zurechnen lassen, dass Ihre Eltern finanziell in der Lage wären, für die Ausbildungskosten Ihrer Tochter aufzukommen?
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