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§ 7 ErbStG,§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG,Erbvertrag

Unsere Mandanten habe sich im Jahr 2009 in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ferner hat der erststerbende Ehegatte seinen drei Kindern jeweils zu einem Drittel ein Vermächtnis an seinem Grundbesitz zugewendet. Der Ehemann ist im Jahr 2020 verstorben. Vor dem Tod haben die Ehegatten besprochen, wie der Erbvertag abgeändert werden soll, insbesondere wie die einzelnen Immobilien den Kindern als Vermächtnis zugewiesen werden sollen. Der Vertrag wurde vor dem Tod des Ehemanns nicht mehr geändert. Die Witwe hat zusammen mit den drei Kindern nach dem Tod des Ehemanns in einem Übergabe-/Erbauseinandersetzungs-/Verteilungsvertrag das gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann Besprochene vollzogen. Sind die Vermächtnisse erbschaftsteuerlich anzuerkennen und bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen? Wenn in einem Grundbesitzwertbescheid die Zurechnung an die Witwe und nicht an den Vermächtnisnehmer erfolgt, hat das Bindungswirkung für die Erbschaftsteuerfestsetzung?
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