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§ 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG,Hinzuerwerb KG-Anteile,Dreikontenmodell

Ein Mandant war bereits zu 75 % an einer Einheits-GmbH & Co. KG beteiligt. Stand Kapitalkonto damals ca. 450.000 €. Er hat dann Anfang März 2017 die restlichen 75 % vom Vater geschenkt bekommen. Die Gesellschaft hat drei Kapitalkonten, wobei 1 + 2 Eigenkapital sind und 3 Fremdkapital. In den Folgejahren wurden stets Gewinne erzielt. Diese wurden immer dem Kapitalkonto 3 gutgeschrieben und die Entnahmen des Mandanten dem Kapitalkonto 3 belastet. Fragen: 1. Der Fünfjahreszeitraum endet am 31.12.2021, oder? Und nicht im März 2022, oder? 2. Bereits die Verbuchung auf dem Kapitalkonto 3 (Fremdkapital) stellt eine Entnahme dar? 2. Der Gewinn 2021 fällt coronabedingt recht gering aus. Die Entnahmen sind jedoch ähnlich wie in den Vorjahren. Wie werden die überschießenden Entnahmen aus dem Jahr 2021 verrechnet? Zuerst mit der alten Beteiligung von 75 % und dem damaligen Kapitalkonto von 450.000 €? Oder erfolgt gleich eine Aufteilung in 75 % alte Beteiligung (= kein Problem) und 25 % neue Beteiligung (Prüfung 150.000-€-Grenze)?
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