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Immobilie,Bedingung,Schenkung

Eine Mandantin hat in recht jungen Jahren von einer Tante geerbt und mit dem Geld eine Wohnung von fremden Dritten gekauft. Am selben Tag hat sie notariell mit ihren Eltern einen bedingten Übertragungsvertrag geschlossen, wonach sie die Wohnung unter gewissen Bedingungen (wie z.B. Vermögensfall, Verkauf ohne Zustimmung Eltern, ...) an ihre Eltern ohne Gegenleistung übertragen muss. Beide Verträge wurden am selben Tag beim selben Notar geschlossen. Es handelt sich eigentlich um eine klassische Regelung zum Widerruf einer Schenkung von Eltern an Kinder, die ja nicht zu einer Rückschenkung der Tochter an die Eltern führt. Im vorliegenden Fall hat die Mandantin aber ja gerade keine Schenkung von den Eltern erhalten, sondern mit eigenem Geld aus einem Erbe eine Wohnung von fremden Dritten erworben. Frage: Ist es zutreffend, dass deshalb im vorliegenden Fall eine Schenkung von der Tochter an die Eltern vorliegen würde („ohne Gegenleistung zu übertragen“)?
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