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§ 3 ErbStG,R E 3.7 ErbStR,Todesfallleistung

Unsere Mandantin lebt in Italien, der Sohn hat in Deutschland gelebt und für das Europäische Patentamt gearbeitet. Er hat (oder musste) zu Lebzeiten eine Todesfallversicherung abgeschlossen. Als Begünstigte hat er für die Zahlung des garantierten Kapitalbetrags (Artikel 84 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts in Verbindung mit Art. 12 des Kollektiven Versicherungsvertrags) seine Mutter benannt. Unsere Mandantin, also die Mutter, meint, dass die Auszahlung erbschaftsteuerfrei sei. Können Sie dies bestätigen?
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