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§ 195 BewG,Bestimmung der Restnutzungsdauer im Wege der Auslegung,unentgeltliche Grundstücksüberlassung als Vorschenkung

Ehemann und Ehefrau errichten im Jahr 2017 (Fertigstellung 01.04.2017) auf dem Grundstück der Ehefrau (Alleineigentum) ein Zwölffamilienhaus zur Vermietung. Bewertungsrechtlich wurde das Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet. Eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung des Grundstücks für Zwecke der Errichtung und Vermietung des Zwölffamilienhauses wurde nicht abgeschlossen. Der Ehemann hat mit seiner Frau mündlich vereinbart, das Grundstück für den Zeitraum der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Hauses ohne Entgelt nutzen zu dürfen. Am 23.03.2021 stirbt die Ehefrau. Erben werden nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehemann und der Sohn zu gleichen Teilen. Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist der Wert des belasteten Grundstücks festzustellen (§ 195 Abs. 3 BewG). Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert ist u.a. in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Nutzungsverhältnisses zu ermitteln. Von welcher Restlaufzeit ist im vorliegenden Fall auszugehen?
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