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Familienheim,Selbstnutzung,§ 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG

Die Mandantin hat im Jahr 2019 von ihrem Ehemann ein Haus geerbt und im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung die Steuerbefreiung für Familienwohnheime in Anspruch genommen. Im Jahr 2020 ist die Tochter mit Familie in die Wohnung im Erdgeschoss eingezogen und hat sich auch offiziell unter der Adresse der Mutter angemeldet. Entfällt damit die Steuerfreiheit für das Familienwohnheim rückwirkend und muss die Mandantin das gegenüber dem Finanzamt zur Anzeige bringen?
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