Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 201 Abs. 3 Satz 2 BewG,Umstrukturierungsmaßnahmen,Betriebsaufspaltung

A hielt 10 % Anteile der K GmbH im Privatvermögen und B 90 % an der K GmbH. B vermiete an diese notwendiges Sonderbetriebsvermögen (Betriebsgrundstücke), so dass die Anteile und die Betriebsgrundstücke wegen bestehender Betriebsaufspaltung im Einzelunternehmen gehalten wurden. Am 30.05.2016 gründeten A und B und der K (als Komplementärin) die AB GmbH & Co. KG. Die Anteile K wurden in die AB GmbH & Co. KG eingebracht. Die Einlage der GmbH-Anteile erfolgte entsprechend ihren Quoten (10 %/90 %) gegen Gutschrift auf gesellschafterbezogene Rücklagenkonten zum Verkehrswert. Steuerlich wurden die Unterschiedsbeträge (Verkehrswert zu fortgeführten Anschaffungskosten) in Ergänzungsbilanzen korrigiert. Zugleich wurden die Betriebsgrundstücke der B an die neu gegründete AB GmbH & Co. KG veräußert. Die Betriebsaufspaltung endete damit, und es kam zur Betriebsaufgabe des Einzelunternehmens. Auch A veräußerte einige Grundstücke an die AB GmbH & Co. KG. Im Dezember 2016 verstarb A. Frage: Ist dies ein Fall des § 201 Abs. 3 S. 2 BewG (Umstrukturierung) und sind für erbschaftsteuerliche Zwecke die Betriebsergebnisse des Einzelunternehmens 2013 bis 2015 der B zu Grunde zu legen? Oder ist dies ein Fall der Neugründung, und die Bewertung erfolgt zum Substanzwert, da nicht mindestens zwei Wirtschaftsjahre für das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Verfügung stehen?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen