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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,Rückabwicklungsvertrag

Eine Mandantin von uns hat von ihrer Mutter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge einen Betrieb übertragen bekommen. Der Übergabevertrag ist vom 29.01.2020. Dieser beinhaltet leider keinerlei Rückfallklauseln. In diesem Jahr haben die beiden Mitarbeiter des Betriebs gekündigt und die Inhaberin kann ihn nicht weiterführen, da ein Meister erforderlich ist und dieser weder kurz- noch mittelfristig zu finden ist. Sie war deshalb gezwungen, den Betrieb zum 30.09.2021 zu schließen. Es ist noch keine Betriebsaufgabe erklärt worden. Jetzt soll die Übertragung rückabgewickelt werden. Der Notar hat einen Rückabwicklungsvertrag vorbereitet, in dem folgende Klausel steht: „Rücktrittsrecht der Erschienenen zu 2. Die Erschienene zu 2. ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass die in der Vorbemerkung zu diesem Vertrag genannten Gründe für die Rückabwicklung der mit dem Vertrag vom 19.01.2020 erfolgten Übertragung seitens des Finanzamtes nicht akzeptiert und für den Fall der Durchführung dieses Vertrages Schenkungssteuer zulasten der Erschienenen zu 2. festgesetzt werden sollte. Der Rücktritt ist von der Erschienenen zu 2. spätestens binnen eines Monats nach Rechtskraft einer entsprechenden Steuerfestsetzung zu erklären. Im Falle der rechtzeitigen Ausübung des Rücktritts wird dieser Vertrag insgesamt nicht durchgeführt, den Beteiligten stehen wechselseitig keinerlei Entschädigungsansprüche zu." In dem Vertrag selber ist § 313 BGB nicht erwähnt. Meine Fragen: Wird die Rückabwicklung steuerlich anerkannt? Falls nicht, erkennt das Finanzamt die oben genannte Klausel an, dass der Rückabwicklungsvertrag auch steuerlich nichtig wird? Oder kommt es steuerlich zu einer Schenkung der Tochter an die Mutter, weil die Klausel vielleicht nur zivilrechtlich wirksam ist?
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