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§ 11 ErbStG,Stichtagsprinzip,Wertveränderungen nach einer Erbschaft oder Schenkung

Der Mandant hatte von seinem Bruder Anteile (60 %) an einer GmbH geerbt, ebenso eine Darlehensforderung des Bruders an seine GmbH. Zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2015 gingen der Mandant und die StBin davon aus, dass die Forderung nicht mehr werthaltig war, die GmbH-Anteile wurden in der ErbSt-Veranlagung mit 0 € bewertet. Im Jahr 2021 wurde ein Forderungsverzicht vom Mandanten ausgesprochen; es wurde wieder von einem werthaltigen Darlehen ausgegangen, da sich ein Investor gemeldet hatte, der 2022 Anteile übernommen hat, und die GmbH mittlerweile eine gute Kapitalausstattung ausweist. Der Forderungsverzicht soll in die Kapitalrücklage gebucht werden. Kann von einem Wiederaufleben der Werthaltigkeit ausgegangen werden, und muss dann die ErbSt berichtigt werden?
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