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§§ 13a,13b ErbStG,Grundstücksüberlassung und Verwaltungsvermögen

Mandantin ist eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Unternehmenszweck ist die reine Vermietung einer Gewerbeimmobilie (Autohaus). Betriebsvorrichtungen werden nicht vermietet. Vermögen der KG sind das Grundstück mit Aufbauten, Geld und Forderungen gg. Kommanditisten. Die Kommanditanteile werden zu je 50 % von den Kommanditisten A und B gehalten. Die Kommanditanteile sowie freiwillige Zahlungen über die Pflichteinlagen sind mit 4,6 Mio. € voll erbracht. Die Komplementärin ist mit 0 % beteiligt. Die Anteile an der Komplementärin sowie Darlehen zur Finanzierung eines Umbaus der Immobilie vor einigen Jahren werden von den Gesellschaftern in deren jeweiligen Sonderbetriebsvermögen gehalten. Der Kommanditist A ist verstorben. Erben sind die Kinder T und S geworden. Für Zwecke der ErbSt müssen die KG-Anteile bewertet werden. Frage: Da das Vermögen der KG letztendlich im Wesentlichen aus Verwaltungsvermögen besteht, gibt es keine Befreiungen für das Betriebsvermögen/die Kommanditanteile. Zutreffend?
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