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Erbschaftsteuer,Vermächtnis

Die Eheleute H und P schließen im November 2020 einen Erbvertrag. Sie setzen sich gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Längstlebenden, zu alleinigen unbeschränkten Erben ein. Erben nach dem Längstlebenden sollen die beiden Söhne zu gleichen Teilen bzw. deren Abkömmlinge sein. Der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, die beiden Söhne erhalten ein Supervermächtnis mit – auszugsweise – folgendem Inhalt: Der erstversterbende Ehegatte verfolgt damit die Zwecke, zum einen aus dem Kreis der Abkömmlinge einem, mehreren oder allen Kindern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim ersten Erbfall durch die Einsetzung des überlebenden Elternteils enterbt sind, zum anderen erbschaftsteuerliche Freibeträge ausnutzen, und schließlich dem längstlebenden Ehegatten innerhalb dieser Vorgaben eigene Gestaltungsfreiheit zur eigenen Absicherung unter einer möglichen wirtschaftlich sinnvollen und gerechten Nachlassverteilung einzuräumen. Dieses Vermächtnis steht dabei in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Tod des längstlebenden Ehegatten. Insbesondere hat der längstlebende Ehegatte die Vermächtniserfüllung spätestens drei Jahre nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abzuschließen. Im Übrigen bestimmt der längstlebende Ehegatte nach den §§ 2151, 2153, 2156 i.V.m. 315, 2181 BGB die konkrete Person/konkreten Personen aus dem vorgegebenen Kreis der Abkömmlinge nach billigem Ermessen, Gegenstand, Bedingung und Zeitpunkt der Leistung sowie innerhalb der vorgegebenen Frist den genauen, ggf. auch gestaffelt erfolgenden Erfüllungszeitpunkt. Der längstlebende Ehegatte ist weiter dazu berechtigt, Ausgleichsleistungen zu seinen Gunsten oder Untervermächtnisse zugunsten anderer Vermächtnisberechtigter zu bestimmen bzw. sich Nießbrauch, Wohnungsrechte, vormerkungsgesicherte Rückforderungsrechte und anderweitige dingliche Rechte vorzubehalten. Ehemann H ist im November 2021 verstorben. Zu seinem Nachlass gehören insbesondere 1/2 Miteigentumsanteile an einem Wohnhaus, welches grundbuchrechtlich aus zwei Eigentumswohnungen besteht. Die Ehefrau bewohnt eine Eigentumswohnung und die zweite Wohnung ist fremd vermietet. Ehefrau P beabsichtigt nun, das Supervermächtnis zu erfüllen, indem sie beide Eigentumswohnungen – sowohl den ererbten 1/2-Anteil als auch ihren eigenen 1/2-Anteil – auf ihre beiden Söhne durch Schenkung überträgt und sich den lebenslänglichen Brutto-Nießbrauch an dem übergebenen Grundbesitz vorbehält. 1. Ist das Supervermächtnis mit der gewählten Formulierung ausreichend bestimmt und als Nachlassverbindlichkeit bei der überlebenden Ehefrau/Mutter abzugsfähig? 2. Für die Mutter ist – je nach Höhe des Nachlasses – eine Erbschaftsteuererklärung als Alleinerbin zu erstellen. Sind die Notar-, Grundbuchkosten und ggf. Steuerberatungskosten zur Erfüllung des Vermächtnisses als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig? 3. Obwohl die überlebende Ehefrau weiterhin die vormalige Wohnung nutzt, kommt die Steuerfreiheit des Familienheims wegen der Übertragung des Eigentums auf die Söhne nicht in Betracht? 4. Sofern für die beiden Söhne Schenkungsteuererklärungen angefordert werden, ist die Übertragung der beiden Eigentumswohnungen nur als Schenkung von der Mutter zu betrachten oder auch als Vermächtniszuwendung des verstorbenen Vaters?
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