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Familienheim,Selbstnutzung durch Erwerber,§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG

Der Steuerpflichtige hat die Hälfte des Familienheims von seiner Frau – steuerfrei – geerbt. Innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall möchte er einen Zweitwohnsitz eröffnen. Inwieweit hat der Zweitwohnsitz Auswirkung auf die Steuerfreiheit des Familienheims? Kann davon ausgegangen werden, dass das ursprüngliche Familienheim durch die dort wohnen bleibenden Kinder (Geburtsjahre 2006 und 2004) weiterhin als Mittelpunkt des familiären Lebens gilt?
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