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Zugewinnausgleich,Privilegierter Erwerb

Sachverhalt: Das Ehepaar EM und EF lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geheiratet haben beide im Jahre 1965. Beide haben annahmegemäß im Zeitpunkt der Eheschließung kein Vermögen gehabt. Im Jahre 2021 stirbt der Ehemann. Das Familienvermögen beträgt 2,3 Mio. €. Dieses wurde in Höhe von 2.000.000 € gemeinsam erwirtschaftet und gehört beiden je zu 50 %. In Höhe von 300.000 € gehört dem Ehemann ein Haus, welches er im Jahre 1990 geerbt hat. Damals hatte das Haus umgerechnet einen Wert von 150.000 €. Somit waren die Vermögensverhältnisse zum Todeszeitpunkt im Jahr 2021: Ehemann (EM): 1.300.000 € Ehefrau (EF): 1.000.000 € Fragen: 1. Wie hoch war der Zugewinn, welcher nach § 5 Absatz 1 ErbStG angesetzt werden kann? (Mir geht es insbesondere darum, ob der Wert des Hauses im Jahr 1990 eine Rolle spielt und ggf. hinsichtlich des Kaufpreises indexiert werden müsste. Oder spielt dies keine Rolle?) 2. Abwandlung: Der Ehemann hatte zu Beginn der Ehe umgerechnet 500.000 € Vermögen, die Ehefrau hatte kein Vermögen. Muss dieses Vermögen hinsichtlich des Wertes indexiert werden, so dass sich daraus die Basis für die Zugewinnberechnung ergibt? (Kurze Antwort reicht.)
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