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§ 202 BewG,§ 11 BewG,vorweggenommene Erbfolge

Der 100%ige GmbH-Anteil an der A GmbH, den die Gesellschafterin und Geschäftsführerin Frau A. besitzt, soll im Zuge einer Schenkung auf die Nichte übertragen werden. Grundlage für die Schenkung ist der vereinfachte Ertragswert. Im Jahr 2020 enthält der Jahresüberschuss einen außerordentlichen Ertrag aus der Auflösung einer Pensionsrückstellung in Höhe von 174.000 €. Ist hier eine Kürzung nach § 202 Abs. 1 Nr. 2b BewG vorzunehmen? Unter Berücksichtigung dieser Kürzung ergibt sich ein negativer bzw. sehr geringer Ertragswert. Grundsätzlich ist dann der Substanzwert als Mindestwert anzusetzen. Das Eigenkapital beträgt ohne das gezeichnete Kapital 347.000 €. Ist dieser Wert anzusetzen? Er kann noch durch Ausschüttungen reduziert werden. Oder ist der Wert des Anlagevermögens (überwiegend Fahrzeuge) mit dem gemeinen Wert abzgl. der Schulden anzusetzen? Eine Übertragung gegen dauernde Last ist u.E. auch bei Übertragung auf die Nichte möglich, ist aber aktuell nicht gewollt. Hier wäre dann der Versorgungsgedanke im Vordergrund. Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem Veräußerungsgeschäft bei einer Kaufpreisrate (Zahlung z.B. 1.000 € pro Monat über 15 Jahre) beim Veräußerer nur der jährliche Zufluss als Gewinn anzusetzen?
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