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Erlöschen der Steuer,Rückübertragung

C ist zu 75 %, S zu 25 % an der H-GmbH beteiligt. C hat der S in der Vergangenheit die 25 % „geschenkt“ bzw. ihr treuhänderisch zur Verwaltung übergeben. Nun ist die (in Österreich mögliche) eheähnliche Lebensgemeinschaft aufgelöst worden, C verlangt die Herausgabe der Anteile der S. Zivilrechtlich liegt (nach Einschätzung des Rechtsanwalts des C) ein gesetzliches Rückforderungsrecht vor, sodass § 29 ErbStG Anwendung findet. Frage: Findet § 29 ErbStG auch dann Anwendung, wenn S die Rückgabe in der Gestalt leistet, dass ein Teil ihres Anteils nicht an C, sondern gleich an L, den gemeinsamen Sohn des C und der S, übertragen wird und nur der verbleibende Anteil an C?
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