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Erbfall: Einzelunternehmen,Bewertungsverfahren,§ 199 BewG

Sachverhalt: Ein freier Handelsvertreter in Form eines Einmannbetriebs ohne Eintragung im Handelsregister als e.K. ist plötzlich verstorben. Der Handelsvertreter vermittelte überwiegend Waren von einem italienischen Hersteller an deutsche Abnehmer. Es existiert lediglich eine Vereinbarung über die Provisionshöhe und über das zu betreuende Gebiet mit dem italienischen Hersteller. Es wurden jährliche Gewinne zwischen 150.000 € und 200.000 € erwirtschaftet. Die Erben sind seine Ehefrau und seine vier Kinder. Ein Testament war nicht vorhanden. Die Erben sind nicht in der Lage, das Einzelunternehmen fortzuführen. Es scheitert bereits an den sprachlichen Voraussetzungen. Der Hersteller hat bereits angedeutet, einen anderen Handelsvertreter für das Gebiet einzusetzen. Die Erben planen deshalb, das Einzelunternehmen rückwirkend zum Todestag abzumelden. Fragestellung: Die Ehefrau und die vier Kinder sind Erben des Einzelunternehmens. Es stellt sich die Frage, ob das Einzelunternehmen zum Todestag für schenkungsteuerliche Zwecke mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden muss. Aufgrund der hohen Gewinne würde sich hieraus ein sehr hoher Unternehmenswert ergeben. Da die Firma allerdings nur auf die Erfahrung des verstorbenen Einzelunternehmers aufgebaut war, ist mit dem Ableben des Einzelunternehmers kein zu bewertender Firmenwert mehr vorhanden. Es existiert lediglich noch geringes Anlagevermögen (z.B. Pkw, PCs und Büroeinrichtung). Wie wird das Einzelunternehmen aus schenkungsteuerlicher Sicht zum Todestag bewertet? Da das Einzelunternehmen abgemeldet werden soll, dürfte kein Verschonungsabschlag gem. §§ 13a und 13b ErbStG zum Ansatz kommen. Ist ein Gutachten für die Unternehmensbewertung nötig, um den hohen Ertragswert zu vermeiden, oder reicht die Erstellung der Schlussbilanz zum Todestag und die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch den Verkauf des Anlagevermögens? Es soll in jedem Fall die Versteuerung eines hohen Unternehmenswerts durch die schenkungsteuerliche Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren vermieden werden.
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