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§ 13a ErbStG,Behaltefrist i.S.d. § 13a Abs. 6 ErbStG im Lichte der Betriebsverpachtung im Ganzen,Einbringung in GmbH und Behaltefrist

Mandant, Inhaber einer Ferienwohnungsanlage, verstirbt. Alleinerbe ist der 85-jährige Vater. Die Anlage wird augenblicklich unverändert fortgeführt. Somit sind augenblicklich keine Probleme in Hinsicht auf Einhaltung der Verschonungsregeln gegeben. Nunmehr ist geplant, die Anlage schenkungsweise an die drei Kinder je zu gleichen Teilen zu übertragen. Seitens der Kinder besteht kein Interesse, die Anlage selber zu führen. Angedacht ist vielmehr entweder eine Verpachtung an einen Dritten oder Fortführung im Rahmen einer GmbH, Gesellschafter und Eigentümer sind identisch (die drei Kinder). Da es sich um einen beträchtlichen Wert handelt, ist es notwendig, die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen zu können. Die Frage lautet nunmehr, ist die Verpachtung an einen Dritten für die Verschonungsregel schädlich? Sollte diese Version schädlich sein, ist die Fortführung in einer Betriebsgesellschaft (GmbH), Gesellschafter sind identisch mit den Gesellschaftern der Grundstücks-GbR, für die Verschonungsregel schädlich?
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