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Nachsteuertatbestände,Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG,begünstigtes Betriebsvermögen

Meine Mandanten (die Eheleute A und B) sind zu 90 % (A) und 10 % (B) an einer GmbH & Co. KG beteiligt. A bilanziert in ihrem Sonderbetriebsvermögen 90 % ihrer Anteile an der GmbH 1. Aufgrund eines Unternehmenspachtvertrags besteht eine steuerliche Betriebsaufspaltung zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH 1. Daneben bilanziert A noch 60 % Anteile an einer GmbH 2, die erheblichen Grundbesitz an die GmbH 1 und an fremde Dritte vermietet. Die Anteile an der GmbH 1 und 2 sind also im SoBV bilanziert. Nunmehr möchten meine Mandanten jeweils 10 % ihrer KG-Anteile inkl. jeweils 10 % an der GmbH 1 und vielleicht auch an der GmbH 2 (steht noch nicht fest) an ihre Kinder verschenken. Die Kinder wollen die erhaltenen Beteiligungen an der GmbH 1 – ebenso wie A und B ihre restlichen Anteile an der GmbH 1 – in das Gesamthandvermögen der GmbH & Co. KG einbringen, so dass die GmbH & Co. KG zukünftig alleinige Gesellschafterin der GmbH 1 ist. Hier nun meine Frage: Stellt die nach der Schenkung zeitnah erfolgende Einbringung der GmbH-Beteiligung aus dem SoBV in das Gesamthandsvermögen einen Verstoß gegen die Behaltefristen der §§ 13a bzw. 13b ErbStG dar, so dass hier ein sog. „Nachsteuertatbestand“ erfüllt und nachträglich Schenkungsteuer festgesetzt wird?
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