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verdeckte Gewinnausschüttung,Verzicht auf Regress,Schenkung

A und B sind mit jeweils 50 % an der Z-GmbH beteiligt. A lässt für private Leistungen an seinem Privathaus Rechnungen auf die Gesellschaft schreiben und bezahlt diese auch von der GmbH. Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden diese unstrittigen Sachverhalte festgestellt und die Rechnungen als vGA an den A behandelt. Der Gesellschaftsvertrag der Z-GmbH enthält folgende Regelung: „Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen müssen unter Beachtung der steuerlichen Bestimmungen erfolgen. Im Falle eines Versto0es gegen diese Bestimmungen sind die begünstigten Personen verpflichtet, den ihnen zugeflossenen Vorteil zurückzuerstatten oder entsprechenden Wertersatz in Geld zu leisten. Dieser Anspruch der Gesellschaft entsteht bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung.“ Nach Abschluss der Betriebsprüfung sind sich die beiden Gesellschafter jedoch einig, dass A nichts an die Z-GmbH zurückzuerstatten hat. Frage: Wie ist dieser Verzicht auf die Erstattung der Vorteilsnahme steuerlich zu beurteilen? Entsteht hier ein schenkungsteuerliches Problem oder sogar eine erneute vGA?
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