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§ 11 BewG,Gutachten,Wertermittlung

Mein Mandant, ein Gynäkologe, der eine Arztpraxis mit der Spezialisierung auf die Behandlung von Kinderwunschpatienten führte, verkaufte im Jahr 2016 seine Arztpraxis an einen Kollegen. Als Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis der Praxis vereinbarte mein Mandant mit seinem Nachfolger, die Arztpraxis nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten. Der durchschnittliche Gewinn sollte dann, nach Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns, mit dem Faktor 2,5 multipliziert werden. Neben der Arztpraxis war mein Mandant auch alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die eine Samenbank unterhielt. Der Samen dieser Samenbank wurde bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten zur Erfüllung des Kinderwunschs eingesetzt. Nach den Vorschriften des sogenannten Gewebegesetzes durfte der Samen nicht im Rahmen der Praxistätigkeit einer Arztpraxis bevorratet werden. Bis zum Jahr 2010 war es möglich, diese Samenbank im Betriebsvermögen und in den Praxisräumen der Arztpraxis anzusiedeln. Mit Einführung des Gewebegesetzes mussten die bevorrateten Samen in eine eigenständige GmbH mit eigenen Räumlichkeiten ausgegliedert bzw. ausgelagert werden. Die Anteile an dieser Samenbank GmbH schenkte der Arzt im selben Jahr, in dem er auch seine Arztpraxis veräußerte, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an seine einzige Tochter. Der ärztliche Nachfolger hatte kein Interesse daran, diese Anteile zu erwerben. Er bezieht bis zum heutigen Tag den Samen zur Behandlung seiner Patienten und Patientinnen ausschließlich von dieser Samenbank GmbH. Die Samenbank GmbH lieferte den eingefrorenen Samen zum Zeitpunkt der Schenkung ausschließlich an diesen nachfolgenden Gynäkologen. Heute beliefert die Tochter auch andere IVF-Zentren mit Samen. Zu meiner Frage: Bei der Bewertung der GmbH-Anteile legten wir das gleiche Bewertungsverfahren zugrunde, mit dem auch der Wert der Arztpraxis bewertet wurde. Der durchschnittliche Gewinn wurde mit dem 2,5-fachen Gewinnfaktor multipliziert. Die Finanzverwaltung macht uns nun in einem Schreiben der vergangenen Woche darauf aufmerksam, dass sie unsere Bewertungsmethode nicht anerkennt. Sie begründet dies damit, dass gemäß § 11 BewG eine abweichende Feststellung des gemeinen Werts nur nach Vorlage eines methodisch nicht zu beanstandenden Gutachtens anerkannt wird, und fordert uns auf, ein solches Gutachten einzureichen. Wir sind der Meinung, dass die analoge Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens mit der einzigen Abweichung im Bereich des Vervielfältigungsfaktors methodisch nicht angreifbar ist. Der Vervielfältigungsfaktor, den wir gewählt haben, entsprach dem Fremdvergleich beim Verkauf der Arztpraxis im Jahr dieses Verkaufs. Müssen wir dem Ansinnen des Finanzamts folgen und ein methodisch nicht zu beanstandendes Gutachten vorlegen, oder erfüllt unsere Vorgehensweise eine der Ausnahmeregelungen, die den verschiedenen Kommentaren entnommen werden können?
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