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Erbschaftsteuer,Liebhaberei,Begünstigtes Vermögen

Ein Bauingenieur möchte sein Einzelunternehmen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an eines seiner Kinder übergeben. Nachdem er schon in die Jahre gekommen ist, sind seine Gewinne in den letzten Jahren sehr gering ausgefallen, meistens sind sogar Verluste entstanden. Das Finanzamt hat erstmals bei der Veranlagung 2018 den Hinweis gegeben, dass es die Tätigkeit als Liebhaberei einstufen könnte. Wie wirkt sich der Hinweis auf die Liebhaberei bei den Einkünften auf die geplante Schenkung aus? Kann noch von grundsätzlich begünstigungsfähigem Vermögen ausgegangen werden, für das die Betriebsvermögensverschonung gewährt werden kann, oder gibt es für diese Schenkung für den Erwerber keine Begünstigung mehr?
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