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§§ 13a,13b ErbStG,Behaltensregelung und Einbringung nach dem UmwStG,Verschonungsregelung beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Mutter ist zu 100 % Gesellschafterin an einer GmbH im Privatvermögen. Die GmbH soll unter Nutzung der Verschonungsregel gem. § 13b ErbStG teilweise auf die beiden Söhne übertragen werden. Die Anteilsstruktur beträgt nach Schenkung 26 % Mutter und je 37 % die beiden Söhne. Im Anschluss an die Schenkung (zeitnah) wird das Unternehmen in eine Holdinggesellschaft gem. § 21 UmwStG (qualifizierter) Anteilstausch eingebracht. Die Holdinggesellschaft ist eine GmbH. Die Anteilsstruktur der Holdinggesellschaft ist identisch mit der einzubringenden GmbH, also 26 % Mutter und je 37 % die beiden Söhne (alle Anteile im Privatvermögen). 1. Frage: Verstößt der Anteilstausch in eine Holdinggesellschaft mit identischer Beteiligungsstruktur gegen die Behaltensfrist i.S.d. ErbStG? 2. Frage: Die Mutter hält 26 % der Anteile an der Holdinggesellschaft. Diese 26 % sollen als letzter Schritt, der zeitlich noch nicht feststeht, an die Söhne übertragen werden, so dass die Söhne Alleingesellschafter der Holding sind. Kann grundsätzlich auch bei dieser Schenkung wieder die Verschonung des § 13b ErbStG verwandt werden?
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