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Erbauseinandersetzung,Bewertungszeitpunkt

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Erbauseinandersetzung, nachdem die gesetzliche Erbfolge im Januar 2018 eingetreten ist. Erben waren die Mutter zu 1/2 und die Kinder (drei Töchter und ein Sohn) zu 1/2. Wesentliches Erbe war eine selbstgenutzte Immobilie (aktueller Verkehrswert ca. 450.000 €), über die sich nun wie folgt auseinandergesetzt werden soll: Die Schwestern übertragen je 1/16 an die Mutter und den Bruder – ohne Gegenleistung. Allerdings verpflichten sich die Erwerber, die noch mit dem Grundbesitz besicherten Darlehen in Höhe von ca. 50.000 € zu übernehmen und die Überlasser im Innen- und Außenverhältnis freizustellen. Außerdem steht im Vertrag: „Die Übergabe des Grundbesitzes gilt als mit dem heutigen Tag erfolgt. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten erfolgt jedoch rückwirkend ab dem Eintritt des Erbfalls.“ Unsere Fragen dazu: Diese disquotale Erbauseinandersetzung löst aus unserer Sicht insgesamt sechs Schenkungsvorgänge aus (jede Schwester an den Bruder und jede Tochter an die Mutter). Auf welchen Zeitpunkt ist die Bewertung der Immobilie (und als Verbindlichkeit die Bewertung der Darlehensstände) vorzunehmen: Auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde im Jahr 2022 oder auf den Zeitpunkt Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten rückwirkend auf Januar 2018?
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