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§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG,§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a ErbStG,Vermeidung von Verwaltungsvermögen

M ist mit F verheiratet. M ist Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH, an der er noch 78 v.H. der Anteile hält. 26v.H. der Anteile hat er vor einigen Jahren der Tochter T unentgeltlich überlassen. T ist ebenfalls neben M Geschäftsführerin bei der M-GmbH. M und F besitzen seit mehr als 10 Jahren mehrere Grundstücke im Bruchteilseigentum 50:50, die sie an die M-GmbH vermieten. Es existiert ein Vertrag, in dem für sämtliche Geschäfte einschließlich der Geschäfte des täglichen Lebens Einstimmigkeit notwendig ist. Es werden hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Vor einigen Jahren verkaufte die Bruchteilsgemeinschaft der M-GmbH ein Grundstück/eine Flurnummer. M ist arbeitsmüde und möchte T seine restlichen Anteile an der M-GmbH möglichst steuerschonend unentgeltlich überlassen. Hierzu fleht er F an, ihr Anteile bzw. 1% an der M-GmbH unentgeltlich zu überlassen um in einem darauffolgenden Schritt sämtliche Anteile des M und der F sowohl an der Bruchteilsgemeinschaft als auch an der M-GmbH an die gemeinsame Tochter T unentgeltlich zu überlassen. Steuerliche Folgen?
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