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Erbschaftsteuer,Steuerbefreiung,Familienheim

Unser Mandant hat ein großes Grundstück mit selbstgenutztem EFH (150 qm). Nun möchte das Kind auf dieses Grundstück – mit eigenem Geld – ein zweites Haus bauen, das es dann selbst nutzt. Das Kind beabsichtigt, nach dem Ableben in das „Elternhaus“ (Familienheim) zu ziehen und das neu gebaute Haus zu vermieten. Bezieht sich in dieser Fallkonstellation die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf das gesamte Grundstück? Ändert sich daran etwas, wenn ein Erbbaurecht vereinbart würde?
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