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Nachlassverbindlichkeiten,Erblasserschulden

Unsere Mandantin ist am 02.02.2020 verstorben. Zwei Wochen vor ihrem Tod hat sie am 20.01.2020 einen Auftrag über 59.450 € zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen am und um ihr Haus erteilt, die detaillierte Auftragsbestätigung liegt vor. Mit dem Text „... wie vereinbart ...“ übersandte mit Datum 24.01.2020 der Auftragnehmer die detaillierte Rechnung über den Pauschalpreis von 59.450 €. Sowohl im Auftrag als auch in der Rechnung war folgende Zahlungsmodalität vereinbart: 35.000 € fällig nach mündlicher Auftragsannahme, Rest fällig spätestens bei Beginn der Arbeiten. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen wie folgt: 35.000 € am 25.06.2020 und 24.450 € am 30.06.2020. Beide Überweisungen wurden somit erst nach dem Tod unserer Mandantin durch die Testamentsvollstreckerin vorgenommen. In der von uns erstellten ErbSt-Erklärung haben wir als Nachlassverbindlichkeit den in der Rechnung vom 24.01.2020 ausgewiesenen Rechnungsbetrag steuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte den Abzug im erteilten ErbSt-Bescheid ab, hiergegen haben wir form- und fristgerecht Einspruch erhoben. Im aktuellen Schreiben des FA zur Einspruchserledigung lässt das FA den Abzug der Rechnung als Nachlassverbindlichkeit zu, will aber gleichwertig, da bis zum Todestag unserer Mandantin noch nicht erbracht, den Leistungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer gegenrechnen. Es muss davon ausgegangen werden, dass zwischen Auftrag und Rechnung (20.01./24.01.2020) und Todestag 02.02.2020 tatsächlich noch keine, allenfalls Anfangsarbeiten erbracht worden sein können. Fragen: Liegt das Finanzamt mit seiner Ansicht richtig, Nachlassverbindlichkeit = Leistungsverpflichtung und damit keine ErbSt-Minderung? Kommt evtl. eine Steuerminderung in der Höhe der bis zum Todestag erbrachten Leistung zum Ansatz? Die Höhe der erbrachten Leistung müsste dann noch, z.B. durch Rapporte, nachgewiesen werden. Steht die späte Zahlung der Anzahlungsanforderung, vereinbart waren sieben Tage nach Auftragsannahme, tatsächlich wurde erst am 25.06.2020 bezahlt, unserem Antrag auf Abzug im Weg? Wobei zu bedenken ist, dass vor Überweisungsmöglichkeit durch die Testamentsvollstreckerin deren Stellung auch erst festgestellt werden musste. Kann eine Leistungsverpflichtung der Nachlassverbindlichkeit in diesem Fall überhaupt gegen gerechnet werden, schließlich führen die Reparaturen nicht zu einer Erhöhung des Gebäude-Bedarfswertes, welcher als Bereicherungswert angesetzt wurde!
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