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§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG,Teilverkauf,Familienwohnheim

Mandant lebt seit 1.2.2019 im der Mutter zu 3/4 (nach 2003 erstverstorbenen Ehemann) und ihm zu 1/4 im Miteigentumsanteil nach Vater (MEA) stehenden EFH. Die Mutter befand sich seit 1.1.2019 bis zu Ihrem Tode am 21.1.2020 im Pflegeheim (PG 4, konnte sich nicht mehr im EFH versorgen (lassen)). Mandant hat am 21.1.2020 seine Mutter alleine beerbt und wohnt seither immer noch im ausschließlich selbstgenutzten EFH. Die Eigentumsumschreibung auf ihn im Grundbuch zum Alleineigentum erfolgte am 2.6.2020. Am 15.4.2021 (Datum des Kaufvertrags u. der Auflassung) verkaufte Mandant zur Refinanzierung der notwendigen Renovierungen im Haus 21,4/100 an die wertfaktor Hessen Beteiligungs GmbH für 340 T€ (Anteil nach gutachterlich festgestelltem Verkehrswert iHv 1.590 T€). Auf diesem MEA von 21,4/100 lastet lt. Vertrag und Eintrag im Grundbuch der (entgeltlich ausgestaltete) Nießbrauch zG meines Mandanten. Auf seinem verbleibenden Restanteil von 78,6/100 lastet eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung für wertfaktor. Eine Miteigentümervereinbarung mit Belastung jeden Anteils der beiden Parteien ist in Grundbuch Abt. II gem. § 1010 BGB eingetragen. Derzeit bereite ich die ErbStE zum 21.1.2020 vor. Die Begünstigung gemäß § 13 (1) Nr. 4c ErbStG werde ich für meinen Mandanten beantragen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (unverzügliche Selbstnutzung im eigenen EFH) vorliegen. Ich plane, dem FA gleich mit der Abgabe der ErbStE die Vertragsunterlagen mit wertfaktor GmbH vorzulegen sowie den Tatbestand der Teil-Veräußerung mitzuteilen und den – mit 21,4/100 – anteiligen Verkauf des Erbteils von ¾ des gesamten EFH anzuzeigen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes sowie nach meinen Recherchen in der Literatur u. Rechtsprechung sollte, da Selbstnutzung des restlichen eigenen Anteils in Höhe von MEA 78,6/100 weiterhin vorliegt, die Begünstigung des Familienheims nur quotal rückwirkend auf den Todestag 21.1.2020 wegfallen ("analog" der „200 qm-Regelung“, bei der ja nach der Vorschrift des Nr. 4c zumindest auch quotal die Begünstigung wegfällt). Die restriktive Sichtweise zB in BFH v. 11.7.2019 (II R 38/16) ist mE hier nicht vergleichbar vorliegend, weil ja zum einen die Selbstnutzung nicht aufgegeben wurde und zum anderen auf dem verbleibenden MEA in Höhe von 78,6/100 kein Nießbrauch lastet und dieser Anteil meinem Mandanten seit Erbfall und weiterhin in eigener Rechtsposition zuzurechnen ist. Haben Sie hierzu eine Erkenntnis bzw. Beurteilung dieses Sachverhaltes? Besten Dank für Mitdenken und Begutachtung!
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