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§ 6 ErbStG,Ersatznacherbe,Tod des Nacherben vor dem Nacherbfall

Großvater GV hat seine Ehefrau GM als Vorerbin eingesetzt und seinen Sohn S als Nacherben. Nun ist erst GV verstorben, dann der Sohn S. Ersatzerbe war der Enkel E. Die Vorerbin, die mit S und E nicht verwandt war, da angeheiratet, ist nun verstorben, so dass der Nacherbfall eingetreten ist. Wenn E nun gemäß § 6 Abs. 1 S.2 ErbStG beantragt, die Nacherbschaft als solche vom GV zu versteuern, gilt dann der Freibetrag von 400.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, da er ein Kind verstorbener Kinder ist, obwohl der Vater von E, also S, erst nach GV verstorben ist, der Nacherbfall aber erst nach dem Tod von S eingetreten ist?
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