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Steuerbefreiung,Familienheim,Erbauseinandersetzung

Tod des Ehemanns A im Juni 2022 (gesetzliche Erbfolge/kein Testament); Erben Ehefrau B + Sohn C zu je 1/2; gemeinsames Vermögen der Eheleute A (50 %) und B (50 %) besteht aus Kapitalvermögen 1.000 T€ und dem von A + B selbst bewohnten Familienwohnheim (1.000 T€). Der Vermögensanteil des Erblassers A beträgt somit 50 % des Gesamtvermögens, das heißt, Ehefrau B und Sohn C erben jeweils 25 % vom Kapitalvermögen und 25 % vom Haus. Frage: Wenn die Ehefrau (Witwe) B im Wege der Erbauseinandersetzung dem Sohn C seinen Erbanteil statt in Kapital 250 T€ + Hausanteil 250 T€ nur in Form der Hausbeteiligung, also dann 500 T€ (= 1/2 Haus), zukommen lässt, entfällt für die Ehefrau m.E. die Begünstigung des § 13 ErbStG des Familienwohnheims, auch wenn sie dieses weiterhin allein selbst bewohnt. Können Sie dem zustimmen?
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