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Optionsverschonung,Grundstück,schädliche Verwendung

En Mandant hat mit Wirkung zum 01.07.2018 von seinem Vater das Handels-/Baugeschäft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG geschenkt bekommen. Es wurden die Anforderungen der Optionsverschonung erfüllt, so dass (vorläufig) keine ErbSt angefallen ist. Nun hat der Mandant zum 01.03.2020 seine Landwirtschaft ebenfalls per Schenkung auf den Sohn übertragen, wiederum wurde die Optionsverschonung gewählt. Bestandteil der Landwirtschaft ist ein im Jahr 2015 ersteigertes Grundstück, für welches das Wahlrecht zur Zuordnung zum Betriebsvermögen ausgeübt wurde. Der Sohn hat nun nach der Schenkung auf diesem Grundstück gebaut und ist nach Fertigstellung mit der GmbH & Co. KG in diese neuen Räume umgezogen. Das Grundstück wurde vom Vorberater mit dem Umzug als Sonderbetriebsvermögen des Sohns behandelt. Nun hat das Finanzamt mehrere Punkte moniert: Zunächst könne der Sohn für die zweite Schenkung nicht die Optionsverschonung in Anspruch nehmen, da diese Option für zehn Jahre verbraucht sei. Dies ist aus meiner Sicht unhaltbar; nach meiner Kenntnis entsteht nur der Freibetrag im Rahmen der Regelverschonung nach Verbrauch erst wieder nach zehn Jahren. Außerdem soll laut Finanzamt die steuerliche Begünstigung für das ersteigerte Grundstück aufgrund der Nutzung durch die GmbH & Co. KG rückwirkend entfallen. Zwingende Voraussetzung für die Privilegierung des Betriebsvermögens sei, dass es während der Behaltensfrist im selben Betriebsvermögen verbleibt. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen (oder auch zum Gesamthandsvermögen der KG) sei zwar erstragsteuerlich neutral möglich, aber ein Verstoß gegen die Begünstigungsregelungen im ErbStG. Daher meine beiden Fragen: Ist die Auffassung des FA hinsichtlich der Optionsverschonung und hinsichtlich des Wegfalls der Steuerbegünstigung haltbar?
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