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Grundbesitzbewertung,Einfamilienhaus,§ 183 BewG

Unser Mandant hat ein selbstgenutztes EFH an seine Tochter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (unentgeltlich) übertragen. Wir haben die Immobilienbewertung mit Sachwertverfahren durchgeführt. Zwischenzeitlich liegt der Feststellungsbescheid über diesen Grundbesitzwert vor. In diesem Bescheid wurde der Grund und Boden mit dem Bodenrichtwert bewertet, aber das Gebäude nach dem Vergleichswertverfahren. Also für das Gebäude wurde der Vergleichswertfaktor gemäß Gutachterausschuss angewendet. Im Erläuterungstext des Bescheides steht „... Das Vergleichswertverfahren ist für Ein-/Zweifamilienhäuser – vorrangig – anzuwenden, sofern der Gutachterausschuss entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt hat. Der Gutachterausschuss der Stadt Bayreuth hat im Immobilienmarktbericht 2020 geeignete Vergleichsfaktoren veröffentlicht. Das Einfamilienhaus ist deshalb im Vergleichswertverfahren nach § 183 der BewG zu bewerten.“ Im Immobilienmarktbericht der Stadt Bayreuth wird für die Gebäudefaktoren für Wohnhäuser ausgeführt: „Untersucht werden Verkaufsfälle vom 01.01.2019 bis 31.12.2020. Diese werden nach Haustyp und Baujahresklasse differenziert ausgewertet. Nicht in jeder Baujahresklasse stehen genügend geeignete Verkaufsfälle zur Verfügung, um gesicherte Angaben machen zu können. Bei der An- wendung der Gebäudefaktoren sollten deshalb die in der Tabelle aufgeführten Fallzahlen berücksichtigt werden.“ Tatsächlich sind in dem Immobilienmarktbericht für die Zeitspanne von 2000–2009 lediglich sechs Fälle eingeflossen. Folgende Fragen: 1. Darf dieses Mischverfahren (also Bodenrichtwert für GuB und Vergleichswertverfahren für Gebäudebewertung) überhaupt angewendet werden? Mir ist lediglich das Vergleichswertverfahren als „einheitliches“ Bewertungsverfahren für die Gesamtimmobilie (also GuB und Gebäude) bekannt. 2. Unter Berücksichtigung der Ausführung des Gutachterausschusses und der nur sechs Verkäufe als Berechnungsgrundlage kann von einer repräsentativen Erhebung wohl keine Rede sein. Wie kann man hier vorgehen, um den Ansatz des Finanzamts zu verwerfen?
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