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Familienheim,Gütertrennung,Unterhalt

Der im Inland lebende Steuerpflichtige A ist mit der ebenfalls im Inland lebenden B verheiratet (Zugewinngemeinschaft bis Mai 2021). Sie haben ein gemeinsames Kind. A und B bewohnen bis zum 01.06.2021 das gemeinsam vor zehn Jahren erworbene Haus in Stuttgart. Aufgrund persönlicher Differenzen beschließen A und B im April 2021, dass sich A eine eigene Wohnung suchen soll. Eine Scheidung ist definitiv nicht gewollt. Mit notarieller Urkunde vom 15.05.2021 vereinbaren die beiden die Gütertrennung und regeln im Rahmen dieser Urkunde ihre Eigentumsverhältnisse. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird wörtlich unter anderem geregelt: „Die Ehegatten sind sich einig, dass Zugewinnausgleichsansprüche wechselseitig nicht entstanden sind, und verzichten insoweit auf etwaigen Ausgleich. Die Ehegatten nehmen die Verzichtserklärung wechselseitig an.“ In derselben Urkunde verpflichtet sich der Ehemann, der Ehefrau seinen Anteil am gemeinsamen Haus in Stuttgart zu übereignen und sie von sämtlichen Belastungen aus dem noch laufenden Darlehen zum Erwerb des Hauses freizustellen. Darüber hinaus trägt der Ehemann die Kosten für die notwendige Renovierung in Höhe von 80.000 € und leistet seiner (nicht erwerbstätigen) Ehefrau künftig einen Unterhalt in Höhe von monatlich 6.000 €. Im Jahr 2022 hat der Ehemann der Frau zudem einen Geldbetrag in Höhe von 200.000 € geschenkt, damit diese ein Haus in Österreich erwerben kann. Eine Scheidung der Eheleute hat bis zum heutigen Tag nicht stattgefunden. Zu folgenden Fragen benötigen wir Ihre Meinung: 1.) Teilen Sie unsere Ansicht, dass der Übertrag des Miteigentumsanteils des Ehemannes auf die Ehefrau am Haus in Stuttgart die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt, auch wenn der Ehemann einen Monat nach dem Übertrag des Miteigentumsanteils aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen ist? 2.) Stellt die Übernahme der Renovierungskosten durch den Ehemann einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar und ist dieser steuerfrei? 3.) Ist die monatliche Unterhaltsleistung des Ehemanns an die Ehefrau schenkungsteuerpflichtig? 4.) Ist die Übernahme der Darlehensleistungen für das nun vollständig der Ehefrau gehörende Haus schenkungsteuerpflichtig und greift hierfür eine Steuerbefreiung? 5.) Können sämtliche vorstehend beschriebenen Leistungen unter die Vorschrift des § 5 ErbStG subsumiert werden, obwohl die Eheleute gemäß Vertrag vereinbart haben, dass wechselseitige Ansprüche nicht bestehen?
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