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§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG,Verzicht Wohnrecht,Darlehensübernahme

Den Eheleuten gehört das selbstgenutzte EFH je zur Hälfte. Wert 600 T€. Finanzierung 320 T€ gemeinsam. 1. Im Jahr 2019 überträgt Mann der Frau seinen Halbanteil und behält sich das Wohnrecht am Haus vor. Wert der Hälfte des Hauses = 300 T€, Wert des Wohnrechts 212 T€, Schuldner des Kredits bleiben beide weiter gemeinsam. Wertung: Steuerfrei nach § 13 Abs. 4a ErbStG. 2. Nunmehr wollen sich beide trennen. Vor Scheidung soll daher Mann auf das Wohnrecht verzichten (Wert 200 T€). Frau übernimmt gemeinschaftliche Schulden i.H.v. 255 T€ alleine und zahlt zusätzlich 50 T€ in bar. Sodann soll Scheidung erfolgen. Wertung: Schenkung Frau an Mann i.H.v. 105 T€ innerhalb Freibetrag 500 T€.
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