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Lohnsumme,Stichtag,Saisonarbeiter

Es geht um die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen (§ 91 BewG) nach § 151 I S. 1 Nr. 2 BewG. Für die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme nach § 13a IV ErbStG auf den 31.12.2018 ist Folgendes unklar: Übertragen wurde von der Mutter auf den Sohn ein Anteil (25 %) an einer OHG (Gasthaus). Wer zählt für die Anzahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme mit? Das Gasthaus hat saisonbedingt immer von April bis Okt. und dann nochmal zwei Wochen im Dez./Jan. geöffnet. Unter § 13a ErbStG steht: „... außer Ansatz bleiben Vergütungen an Saisonarbeiter“. In dem Gasthaus ist aber niemand das ganze Jahr angemeldet. Vier Personen (Familienangehörige und zwei fremde Arbeitnehmer) sind jedes Jahr regelmäßig für die Saison, also April bis Okt., und dann nochmal zwei Wochen im Dez./Jan. angemeldet. Die übrigen Angestellten kommen aus Kroatien usw. und sind maximal April bis Okt. angemeldet, als Minijobber angemeldet oder nach kurzer Zeit krankgemeldet oder spurlos verschwunden. Wer zählt also für die Jahre 2014–2018 mit? Zählt im Jahr 2018 (Übergabe auf den 31.12.2018) nur, wer am 31.12. angemeldet war oder wer das ganze (Saison-)Jahr angemeldet war?
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